Heilpraktikergesetz

Rechtliche Grundlagen

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Die Zulassung zur erwerbsmäßigen Ausübung von Psychotherapie ist in Deutschland gesetzlich geregelt in der Approbationsordnung für ärztliche, psychologische und Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen sowie im Heilpraktikergesetz (HeilprG) für HeilpraktikerInnen (HP) und HeilpraktikerInnen beschränkt auf das Gebiet  Psychotherapie (HPP).

HeilpraktikerIn beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie*

Seit 1993 kann in Deutschland die Zulassung zur Ausübung der Heilkunde als HeilpraktikerIn für Psychotherapie erlangt werden. Für eine Zulassung zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) müssen theoretische Kenntnisse in Diagnostik und Indikation von Psychotherapieverfahren zur Behandlung psychischer Störungen sowie in Berufs-und Gesetzeskunde in einer Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt des jeweiligen Bundeslandes nachgewiesen werden.
Das deutsche Heilpraktikergesetz (HeilprG) verlangt keinen Nachweis einer abgeschlossenen psychotherapeutischen Ausbildung für die Ausübung der Psychotherapie HeilprG.

Heilpraktikergesetz (HeilprG – ehemals HPG)

Für die Ausübung der Psychotherapie bedarf es in Deutschland einer Heilerlaubnis. Die Ausübung der Psychotherapie ohne Heilerlaubnis ist eine strafbare Handlung (HPG § 1).

Rechtliche Grundlage zur Ausübung der Psychotherapie ohne Approbation ist das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG) aus dem Jahr 1939 sowie die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVO).

Im Heilpraktikergesetz (HeilprG) sind u.a. die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Heilerlaubnis gemäß HeilprG sowie juristische Folgen bei Verstößen geregelt.

HeilprG § 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

HeilprG § 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVO)

In der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVO) sind u.a. die persönlichen Voraussetzungen zur Beantragung der Heilerlaubnis gemäß Heilpraktikergesetz geregelt.

DVO § 2

•    Vollendung des 25. Lebensjahres
•    abgeschlossene Hauptschulbildung
•    deutsche Staatsangehörigkeit
•    „sittliche Zuverlässigkeit“ (Polizeiliches Führungszeugnis)
•    gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest)
•    Nachweis anlässlich einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde

Verfahren zur Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gemäß HeilprG 

Für den Antrag auf Überprüfung zur HeilpraktikerIn beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie müssen u.a. folgende Unterlagen beim zuständigen Gesundheitsamt eingereicht werden:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
  • Erklärung darüber, dass
    • bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach HeilprG gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde
    • kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verfahren anhängig ist (Eigenerklärung)
  • Kopie des Personalausweises
  • ein beglaubigter Nachweis darüber, dass mindestens der Hauptschulabschluss vorliegt
  • ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • ein ärztliches Zeugnis im Original
  • ein kurzgefasster Lebenslauf

Für die schriftliche und die mündliche Überprüfung sowie die Erlaubniserteilung fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren ist beim zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.

Abkürzung HPG/HeilprG

Das Kürzel HPG wurde als Abkürzung für das Heilpraktikergesetz verwendet.
Der Deutsche Bundestag beschloss Ende 2015 das „Hospiz- und Palliativgesetz“ und verwendet dafür seitdem die Abkürzung „HPG“. Deshalb steht das Kürzel „HPG“ nicht mehr für die Abkürzung des Heilpraktikergesetzes zur Verfügung. Für das Heilpraktikergesetz sollte daher die Abkürzung HeilprG verwendet werden.

Wir haben uns bemüht, auf dieser Website alle Kürzel an die offizielle Norm anzupassen. Falls wir nicht alle erwischt haben, freuen wir uns über eine Benachrichtigung.


Die korrekte Berufsbezeichnung für unsere Berufsgruppe lautet gemäß Erlaubnisurkunde des zuständigen Gesundheitsamtes HeilpraktikerIn beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Umgangssprachlich wird häufig die Bezeichnung HeilpraktikerIn für Psychotherapie benutzt.