Psychotherapie HeilprG

 

Leistungen von HeilpraktikerInnen beschränkt auf den Bereich der Psychotherapie
HeilpraktikerInnen für Psychotherapie
  • können ihr bevorzugtes Psychotherapieverfahren frei wählen
    (keine Einschränkung auf Anwendung der Richtlinienverfahren der Gesetzlichen Krankenkassen)
  • können Stundenanzahl und -frequenz an den Bedarf anpassen
    (keine Höchstgrenzen bzgl. der Anzahl von Therapiestunden gemäß G-BA-Richtlinie)
  • unterliegen keiner Verpflichtung, Daten ihrer KlientInnen an die Krankenkasse zu übermitteln

 

Finanzierung einer Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz

Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetz (PsychThG) im Jahr 1999 können HeilpraktikerInnen für Psychotherapie (HPP) nicht mehr mit Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) abrechnen.

Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) ist keine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen.
Eine Psychotherapie bei einer HeilpraktikerIn für Psychotherapie muss daher i.d.R. privat finanziert werden.

Gesetzliche Bestimmungen für die Übernahme von Psychotherapiekosten als außervertragliche Leistung sieht das Sozialgesetzbuch (SGB V § 13 Abs. 3) zwar unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Anträge auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz werden von Gesetzlichen Krankenkassen i.d.R. aber abgelehnt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz von anderen Kostenträgern übernommen werden (Private Krankenversicherungen, OEG, Fonds Sexueller Missbrauch, u.a.).